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Nebenkosten vs. Betriebskosten
Im Alltag werden Nebenkosten und Betriebskosten häufig synonym genutzt. Dabei handelt es sich um alle laufenden Kosten, die dem Eigentümer eines Mietobjekts durch dessen Nutzung entstehen und nicht bereits durch die Miete abgedeckt sind. Die Zahlung der Nebenkosten durch den Mieter kann entweder als Vorauszahlung oder als Pauschale erfolgen, wobei Heizkosten und Warmwasserkosten in der Regel hiervon ausgenommen sind.
Die Betriebskosten für Wohnungsmieter sind durch die Betriebskostenverordnung (BetrKV) festgelegt. Im gewerblichen Mietrecht können je nach vertraglicher Vereinbarung zusätzliche Kostenarten hinzukommen.
In der Abrechnung unterteilen wir die umlegbaren Betriebskosten in „warme Betriebskosten“, die die Heiz- und Warmwasserkosten umfassen, und „kalte Betriebskosten“, zu denen alle weiteren Kosten wie etwa die Treppenhausreinigung oder die Müllabfuhr gehören.
Umlagefähige Nebenkosten
Die Erstellung der Nebenkostenabrechnung basiert auf § 2 der Betriebskostenverordnung. In der Abrechnung kann der Eigentümer die laufenden Kosten verrechnen, die ihm durch das Grundstück oder die Nutzung des Gebäudes entstehen. Es müssen regelmäßig wiederkehrende Kosten sein – einmalige Ausgaben zählen nicht zu den Betriebskosten.
Nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) können unter anderem die folgenden Nebenkosten, je nach vertraglicher Vereinbarung, auf die Mieter umgelegt werden:
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Grundsteuer
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Abwassergebühr
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Heiz- und Warmwasserkosten (warme Betriebskosten)
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Aufzugskosten
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Straßenreinigung / Müllabfuhr
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Treppenhausreinigung
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Gartenpflege
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Innen- und Außenbeleuchtung
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Gebäudeversicherungen
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Hausmeisterdienste
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Antennenanlagen, Kabel (Fernsehen)
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Waschraumkosten (Strom, Wasser)
Zusätzlich können weitere Betriebskosten (sofern im Mietvertrag vereinbart) anfallen, wie etwa:
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Prüfkosten für Elektroinstallationen
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Reinigung von Dachrinnen und Lichtschächten
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Wartung von Rauchabzugsanlagen, Blitzschutzanlagen, Rauchwarnmeldern und Feuerlöschern
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Dachrinnenbeheizung
