top of page

Einfriedung

  • dbaier73
  • 14. Nov. 2024
  • 2 Min. Lesezeit



Ein Einfriedung ist eine Anlage, die üblicherweise an oder auf der Grundstücksgrenze platziert wird, um das Grundstück nach außen hin abzugrenzen und vor äußeren Einflüssen zu schützen, wie zum Beispiel durch einen Zaun oder eine Mauer. Im Bereich des Nachbarrechts gewinnt dieser Begriff eine spezielle Bedeutung, wenn ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn verlangt, sein Grundstück einzufrieden.

Die Bundesländer haben in ihren Nachbarrechtsgesetzen unterschiedliche Regelungen darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Grundstückseigentümer dazu verpflichtet ist, sein Grundstück einzufrieden und welche Art von Einfriedung erforderlich ist. In Berlin sind diese Bestimmungen in den §§ 21-26 des Nachbarrechtsgesetzes festgelegt.

Zunächst muss geklärt werden, wer die Einfriedungspflicht trägt. In der Regel legen die Nachbarrechtsgesetze fest, dass jeder Grundstückseigentümer sein Grundstück an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden hat. Das rechte Nachbargrundstück ist dasjenige, das sich rechts von der Straße aus betrachtet befindet. Derjenige, der allein zur Einfriedung verpflichtet ist, trägt die Kosten und ist für die Instandhaltung der Einfriedung verantwortlich.



Einfriedung - gesetzliche Verpflichtung


Die gesetzliche Verpflichtung, das Grundstück einzufrieden, entsteht erst, wenn der Nachbar dies fordert. Solange der Nachbar keine Forderung stellt, kann jeder Eigentümer sein Grundstück nach eigenem Ermessen einzufrieden.

Im Normalfall muss dabei berücksichtigt werden, was örtlich üblich ist. So besagt § 23 des NachbGBln ausdrücklich, dass ein Nachbar nur eine ortsübliche Einfriedung verlangen kann, und falls dies nicht feststellbar ist, nur einen etwa 1,25 Meter hohen Maschendrahtzaun. Wenn die Einfriedung keinen angemessenen Schutz bietet, ist derjenige Nachbar, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen, verpflichtet, auf Anfrage des Nachbarn eine angemessene Einfriedung zu errichten (zum Beispiel, um zu verhindern, dass ein Hund über den Zaun springt).


Die Frage der Ortsüblichkeit richtet sich danach, was den örtlichen Gegebenheiten entspricht und in Bezug auf Material und Höhe nicht ungewöhnlich ist. Gängige Einfriedungen sind Maschendraht- oder Jägerzäune in einer Höhe von etwa 1-1,50 Metern. Gerichte haben beispielsweise eine palisadenartige Einfriedung aus Eisenbahnschwellen oder die Errichtung eines Stacheldrahtzauns als unzumutbare Beeinträchtigung und als örtlich unüblich angesehen.

bottom of page