Denkmalschutz
- dbaier73
- 14. Nov. 2024
- 2 Min. Lesezeit

Immobilien sind oft Zeugnisse der Zeitgeschichte und tragen zur regionalen Identität bei. Der Denkmalschutz hat zum Ziel, kulturhistorisch bedeutende Objekte für zukünftige Generationen zu bewahren. Alle Immobilien, die in die Denkmalliste des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen sind, stehen unter Denkmalschutz. Um eine Immobilie als Denkmal anerkennen zu lassen, ist ein formelles Bescheinigungsverfahren erforderlich, das von der zuständigen Behörde für Denkmalschutz und Denkmalpflege durchgeführt wird. Diese Behörde handelt in der Regel von selbst und unterstellt ein Objekt im öffentlichen Interesse dem Denkmalschutz. Die genauen Bestimmungen sind im Denkmalschutzgesetz (DSchG) festgelegt.
Da denkmalgeschützte Immobilien kontinuierlich instand gehalten werden müssen, ist es erforderlich, Renovierungs- und Sanierungsarbeiten so durchzuführen, dass die Substanz in ihrer ursprünglichen Form erhalten bleibt. Jegliche Sanierungsmaßnahmen müssen mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden, insbesondere wenn es um die Renovierung von Fenstern geht, da hier strenge Vorgaben gelten.
Neue, energieeffiziente Fenster müssen dem Erscheinungsbild der Fassade entsprechen. Oft müssen für die Instandsetzung detailgetreue Nachbildungen angefertigt werden, beispielsweise bei Sprossenfenstern, die mit speziellem Isolierglas nachgebaut werden können. Ähnliches gilt für Haustüren. Wenn das Dach mit Schiefer gedeckt ist, muss dies erhalten bleiben. Um Energieeffizienz und Denkmalschutz in Einklang zu bringen, sind oft Kompromisse erforderlich. So wird eine Fassadendämmung häufig im Inneren des Gebäudes angebracht.
Die Motivation, sich für ein denkmalgeschütztes Objekt zu engagieren, hat oft steuerliche Gründe. Da der Staat an der Erhaltung von Denkmalobjekten interessiert ist und Investoren nicht durch die Erhaltungskosten abgeschreckt werden sollen, erlaubt das Steuerrecht, Sanierungskosten steuerlich geltend zu machen. Denkmalimmobilien erweisen sich daher als rentable Investitionen, wobei die steuerliche Abschreibungsmöglichkeit eine der letzten legalen und effizienten Möglichkeiten darstellt, Steuern zu sparen.
Der § 10f EStG fördert die Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden neun Jahren jeweils mit 9 % als Sonderausgaben, wenn der Investor die Denkmalimmobilie selbst nutzt. Bei Vermietung der Immobilie kann der Investor gemäß § 7i EStG 100 % der Sanierungskosten steuerlich geltend machen und diese über einen Zeitraum von 12 Jahren abschreiben, in den ersten acht Jahren mit 9 % und in den folgenden vier Jahren mit 7 %.
Wer sein denkmalgeschütztes Haus energetisch sanieren möchte, kann zudem unter erleichterten Förderungsvoraussetzungen KfW-Fördermittel in Anspruch nehmen. Ein KfW-Effizienzhaus-Denkmal darf etwa 60 % weniger Energie verbrauchen als Neubauten, um eine KfW-Förderung zu erhalten.