Dingliches Recht
- dbaier73
- 14. Nov. 2024
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Dingliche Rechte beziehen sich auf Rechte an physischen Objekten, insbesondere an Grundstücken. Die Regelungen zu den Rechten an Sachen sind im Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt (§§ 854 – 1296 BGB). Während das Schuldrecht im BGB vertragliche Angelegenheiten regelt (wie z.B. Kaufverträge), regelt das Sachenrecht die Zuordnung von Objekten in Bezug auf Eigentum und Besitz.
Das Sachenrecht im BGB regelt somit die rechtlichen Beziehungen zwischen Personen und Objekten und gewährt dabei "dingliche Rechte". Diese Rechte sind absolut und gewähren den Inhabern direkte Kontrolle über ein Objekt.
Dingliche Rechte und Eigentum
Ein typisches dingliches Recht ist das Eigentum an einem Grundstück. Beim Verkauf eines Grundstücks sind zwei separate Vorgänge zu unterscheiden. Im schuldrechtlichen Kaufvertrag einigen sich die Parteien darauf, dass das Eigentum am Grundstück übergehen soll. Damit der Eigentumsübergang rechtlich vollzogen werden kann, muss dies sachenrechtlich, also dinglich, erfolgen. Zu diesem Zweck wird das Grundstück im Grundbuch umgeschrieben, wodurch das Eigentum auf den Erwerber übertragen wird (Auflassung). Mit dem Erwerb des Eigentums erhält der Erwerber ein dingliches Recht. Wenn er zur Finanzierung des Kaufpreises eine Grundschuld bestellt, in der Regel eine Buchgrundschuld, gewährt er der finanzierenden Bank ein dingliches Recht an seinem Grundstück.
Um klare rechtliche Verhältnisse zu schaffen, legt das Gesetz den Katalog der dinglichen Rechte abschließend fest (Typenzwang des Sachenrechts). Der Inhalt dieser Rechte kann nicht oder nur eingeschränkt geändert werden. Aufgrund des Typenzwangs des Sachenrechts kann das Eigentum nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mit dinglicher Wirkung beschränkt werden.
Im Falle von Grundstücken gibt es Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (Wohnungsrecht), Nießbrauch, Vorkaufsrecht, Reallasten, Grundpfandrechte (Grundschuld, Hypothek) sowie das Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz.