Duldungspflicht (BGB)
- dbaier73
- 14. Nov. 2024
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Die Duldungspflicht ist ein rechtlicher Begriff, der im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert ist und besagt, dass ein Grundstückseigentümer bestimmte Einwirkungen auf sein Grundstück akzeptieren muss. Die Duldungspflicht ergibt sich je nach den Umständen eines konkreten Falls. Sollte ein Grundstückseigentümer nicht verpflichtet sein, eine Beeinträchtigung seines Grundstücks zu dulden, kann er den Verursacher auffordern, die Einwirkung zu unterlassen oder zu beseitigen. Der Anspruch auf Unterlassung entfällt, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 BGB).
Gemäß § 905 BGB umfasst das Eigentumsrecht an einem Grundstück den "Luftraum über der Oberfläche und den Erdkörper unter der Erdoberfläche". Allerdings kann der Eigentümer nicht verbieten, Einwirkungen in einer Höhe oder Tiefe vorzunehmen, die für ihn nicht relevant sind.
Ein Beispiel hierfür ist der Überflug von Flugzeugen, im Gegensatz dazu, wenn ein Bauunternehmer kontinuierlich den Ausleger seines Baukrans über das benachbarte Grundstück bewegt und der Nachbar sich dadurch bedroht fühlt.
Weitere Duldungspflichten ergeben sich aus § 906 BGB, wonach der Grundstückseigentümer nicht die Einbringung von "Gasen, Gerüchen, Rauch, Geräuschen oder Erschütterungen" untersagen kann, sofern dies die Nutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt (z.B. ein Grillfeuer am Sonntag). Dies gilt insbesondere, wenn die Beeinträchtigung die gesetzlich festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet oder durch eine übliche Nutzung des benachbarten Grundstücks verursacht wird und nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann.
Verpflichtung zur Duldung und ihre Grenzen
§ 912 BGB legt fest, dass eine Duldungspflicht besteht, wenn der Nachbar unbeabsichtigt über die Grenze baut und der Eigentümer nicht sofort dagegen einschreitet (Überbau). Gemäß § 917 BGB muss der Eigentümer einen Notweg gewähren, wenn das benachbarte Grundstück keine angemessene Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz hat, die für die ordnungsgemäße Nutzung erforderlich ist.
Duldungspflichten entstehen auch im Zusammenhang mit der Verlegung von Versorgungsleitungen für Gas, Strom und Wasser gemäß den Bestimmungen der Niederspannungsanschlussverordnung für Strom, der Niederdruckanschlussverordnung für Gas und der Verordnung über die Wasserversorgung.
Gemäß § 76 I Telekommunikationsgesetz sind Grundstückseigentümer verpflichtet, die Verlegung von Telekommunikationsleitungen über oder unterirdisch zu dulden, sofern dies für sie nicht unzumutbar ist (z.B. durch einen 6 Meter hohen Fernmeldemast oder einen Kabelverteilerkasten).