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Baugenehmigung

  • dbaier73
  • 14. Nov. 2024
  • 2 Min. Lesezeit



Die Baugenehmigung ist die Erlaubnis, ein Bauwerk auf einem Grundstück zu errichten, die von der zuständigen Behörde erteilt wird. Nicht für alle Bauprojekte ist ein Antrag auf Baugenehmigung bei der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde zwingend erforderlich. Oft reicht ein Genehmigungsfreistellungsverfahren aus.

Wer ohne Baugenehmigung oder vorherige Information der Behörde baut, handelt illegal und riskiert nicht nur eine Geldstrafe, sondern auch den Abriss des nicht genehmigten Neubaus, Umbaus oder Anbaus. Bauvorhaben müssen daher in der Regel eine Baugenehmigung haben, es sei denn, sie sind genehmigungsfrei (zum Beispiel Gartenlauben in Berlin bis zu 24 m²) oder von der Genehmigungspflicht befreit wurden (Genehmigungsfreistellungsverfahren).



Bauvoranfrage


Die Bauaufsichtsbehörde prüft anhand der vom Bauherrn eingereichten Unterlagen, ob alle baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Bauherr muss dabei die Vorgaben der bestehenden Bebauungspläne sowie die jeweils geltende Landesbauordnung (zum Beispiel die BauO Bln in Berlin) beachten.

Bei Unsicherheiten kann der Bauherr im Voraus anfragen, ob sein geplantes Bauvorhaben genehmigungsfähig ist. Er erhält dann einen Bauvorbescheid oder eine planungsrechtliche Entscheidung, die es ihm ermöglicht, weiter zu planen. Manche Gemeinden bieten auch Bürgersprechstunden an, in denen die Genehmigungsfähigkeit bestimmter Bauvorhaben informell und unverbindlich besprochen werden kann.

In Berlin müssen Bauherren seit 2013 die Bauunterlagen für einen Baugenehmigungsantrag in elektronischer Form (PDF oder PDF/A nach ISO 19005-1) bei den Bauaufsichtsbehörden einreichen. Die Bauaufsichtsbehörde in Berlin prüft innerhalb von zwei Wochen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, ob alle Unterlagen vollständig vorliegen. Dabei wird zwischen der Voranfrage (falls eine Baugenehmigung erforderlich ist) gemäß § 75 Abs. I BauO Bln und dem planungsrechtlichen Bescheid (falls das Genehmigungsfreistellungsverfahren relevant ist) gemäß § 75 Abs. II BauO Bln unterschieden. Die Baugenehmigungsfreistellung in Berlin ist in § 62 BauO Bln geregelt und hat eine Gültigkeit von drei Jahren, sofern eine Baugenehmigung erforderlich ist.



Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung?


Nicht alle Bauprojekte benötigen eine Genehmigung. Gemäß § 29 BauGB gelten für Bauvorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Bauwerken beinhalten, die Vorschriften der §§ 30 bis 37 BauGB. Ebenso besagt § 59 BauO Bln, dass die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Bauwerken einer Baugenehmigung bedürfen, es sei denn, in den §§ 61 (verfahrensfrei), 62 (genehmigungsfreigestellt), 76 (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) und 71 (Baugenehmigungsverfahren) ist etwas anderes festgelegt.

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